Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma INNICOM, Inhaber Daniel Innertsberger, ihrem innovativen IT & Managed Service Provider

FÜR DEN VERKAUF VON HARD- UND SOFTWARE SOWIE FÜR IT-DIENSTLEISTUNGEN
§ 1
GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten einerseits für sämtliche
Verkaufsgeschäfte zwischen INNICOM (Kapitel I: §§ 2 bis 7) und ihrem Kunden und andererseits für von INNICOM erbrachte Dienstleistungen (Kapitel II: §§ 8 bis 14). Für Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungen gemeinsam geltende Bestimmungen finden sich in Kapitel III (§§ 15 bis 20).
1.2 Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit sie von diesen AGB oder von durch INNICOM schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen abweichen, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Abweichungen von diesen AGB können nur in schriftlicher Form vereinbart werden.
1.3 Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch INNICOM auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf die AGB zustande kommen. I. Verkaufsgeschäfte

§ 2
BESTELLUNG, LIEFERUNG, GEFAHR
2.1 Angebote von INNICOM sind freibleibend. Die Verträge über die Bestellungen des Kunden kommen erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder erfolgter Warenlieferung durch INNICOM zustande. Bei Bestellungen ist der Kunde
zehn Tage ab Zugang der Bestellung bei INNICOM gebunden. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die in den Katalogen, Prospekten und anderen Unterlagen von INNICOM oder im Internet angegebene Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen undgl sind nur annähernd angegeben; alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Änderungen der vom Kunden bestellten Waren, die auf die Verbesserung der Technik oder auf rechtliche Vorgaben (insbesondere des Gesetzes oder der Rechtsprechung) zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind. INNICOM ist außerhalb der - 2 - schriftlichen Auftragsbestätigungen nicht verpflichtet, Änderungen von sich aus dem Kunden bekannt zu geben.
2.2 Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich zu widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gilt die Ware als „ab Werk“ (EXW) verkauft. INNICOM stellt die Ware nach ihrer freien Wahl an ihrer Zentrale A-6391 Fieberbrunn zur Verfügung bzw liefert ab dort. Im Fall von Hardwarelieferungen im Rahmen eines Auftrags über Dienstleistungen gilt die Ware als „Geliefert benannter Ort“ (DAP) verkauft. Teillieferungen durch INNICOM sind zulässig.
2.4 Von INNICOM angegebene Lieferfristen erfolgen immer freibleibend und werden nach Möglichkeit eingehalten. Insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks,
im Kriegsfall, im Fall behördlicher Verfügung oder in Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen. Jedes dieser Ereignisse berechtigt INNICOM, ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten, wenn dadurch Lieferfristen um mehr als vier Wochen verlängert werden.
2.5 Wird die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden mit Ablauf der vereinbarten Abholfrist bzw des Abholtermins über. Wird die Ware versendet, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2.6 Ist für die Lieferung durch INNICOM eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreiten des Termins bzw der Frist Verzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von zumindest sechs Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz ist der Kunde erst nach Eintritt des Verzugs und nach fruchtlosem Ablauf einer INNICOM gesetzten, weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
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5.4 Bei eigenmächtigen Änderungen an Produkten durch den Kunden oder Dritte übernimmt INNICOM keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Ferner übernimmt INNICOM insbesondere keine Gewähr für Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind. Insoweit INNICOM eine Schadenersatzpflicht trifft, ist INNICOM berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Kunden alle Ansprüche der INNICOM gegenüber einem Haftpflichtversicherer abgetreten werden.
5.5 Die Gefahr des Transports trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde (vgl § 2.5).
5.6 Eine allfällige Haftung von INNICOM wird sowohl für Personen- und Sachschäden auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Hard- oder Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss, jedenfalls auf das Auftragsentgelt. Insoweit INNICOM doch eine Schadenersatzpflicht trifft, ist INNICOM berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Kunden alle Ansprüche der INNICOM gegenüber dem Hardware- bzw Softwarehersteller oder einem Haftpflichtversicherer an den Kunden abgetreten werden. 

§ 6
EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von INNICOM. Der Eigentumsvorbehalt hat auch Gültigkeit gegenüber dem Spediteur, dem die Waren auf Wunsch des Kunden oder auf Veranlassung von INNICOM übergeben werden.
6.2 Zum Weiterverkauf der Ware vor vollständiger Bezahlung ist der Kunde ausschließlich nach Einholung und nach Maßgabe einer schriftlichen Zustimmung von INNICOM berechtigt. Die Befugnis zum Weiterverkauf entfällt automatisch, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde bis zur gänzlichen Bezahlung nicht befugt. Eingriffe Dritter in das Eigentum von INNICOM sowie eine Pfändung der Vorbehaltsware sind vom Kunden abzuwehren. Dieser ist verpflichtet, auf das Eigentum von INNICOM hinzuweisen. Der Kunde hat INNICOM hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
6.3 INNICOM ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Kunde seinen - 7 - Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens oder der Kunde faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt.
6.4 Für den Fall der Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung der Ware (siehe dazu oben § 6.2) tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen den Käufer zustehende Kaufpreisforderung sowie alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an INNICOM ab und vermerkt diese Zession in seinen Büchern. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der Ansprüche nach § 6.1. Der Kunde hat INNICOM auf Verlangen von INNICOM die Veräußerung der Ware an Dritte zwecks Zahlung an INNICOM binnen sieben Tagen ab Aufforderung bekannt zu geben und INNICOM binnen selber Frist die zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Rieseberg ist jederzeit befugt, die Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.
6.5 Die Zurücknahme der Ware durch INNICOM gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Auch bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht von INNICOM, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware. Die durch die Geltendmachung der Rechte von INNICOM aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 7
ZUSATZBESTIMMUNGEN FÜR SOFTWARE
7.1 Bei der von INNICOM dem Kunden verkauften Software handelt es sich um eine Standard-Software, welche nicht nach individuellen Bedürfnissen des Kunden (zB aufgrund eines Pflichtenhefts odgl) entwickelt und programmiert wurde. Mit Bestellung bestätigt der Kunde die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Software. Stammt die verkaufte Software nicht von INNICOM als Hersteller und Lizenz-
geber (Eigensoftware), sondern von einem anderen Softwarehersteller (zB Adobe, Microsoft), gelten insbesondere die folgenden Regelungen für Fremdsoftware.
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7.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, liefert INNICOM dem Kunden eine Kopie der verkauften Software in je einem Exemplar in maschinenlesbarer Form.
7.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er mit dem Kauf der Software eine Nutzungserlaubnis (Lizenz, Werknutzungsbewilligung) gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (zB Adobe, Microsoft) erwirbt. Der Kunde bringt sich die jeweiligen Lizenzbedingungen vor Kauf der Software zur Kenntnis und bestätigt mit Kauf der Software sein diesbezügliches Einverständnis. Gleiches gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Nutzung der Fremdsoftware es mit sich bringt, dass der jeweilige fremde Softwareanbieter im Zusammenhang mit seiner Software eventuell auch weitere Dienste in seiner eigenen Verantwortung erbringt. Weiters gilt Gleiches sinngemäß auch für jene Fälle, in denen auch ohne Nutzung einer Fremdsoftware digitale Dienste eines anderen Anbieters in dessen eigener Verantwortung erbracht werden.
7.4 Beim Kauf von Fremdsoftware (zB Microsoft 365, Office 365 udgl) trägt INNICOM den Kunden als Lizenznehmer ein. Der Kunde wird hinsichtlich des Kaufs und der Nutzung Vertragspartner des Drittanbieters, der kein Erfüllungsgehilfe von INNICOM ist, sondern infolge einer direkten Lizenzierung unmittelbarer Vertragspartner des Kunden wird. Die Verrechnung der Fremdsoftware erfolgt jedoch über INNICOM. INNICOM tritt bei verkaufter Fremdsoftware von Drittanbietern als bloßer Vermittler auf. INNICOM erhält entsprechend der jeweiligen Bestellung des Kunden die Vollmacht für den Abschluss von Lizenzen für Fremdsoftware eingeräumt.
7.5 INNICOM weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. INNICOM kann daher bei Software-Produkten nur in eingeschränktem Ausmaß Gewähr leisten.
7.6 Der Kunde ist für eine regelmäßige (externe) Sicherung seiner Software und Daten, zB durch Backups, selbst verantwortlich. INNICOM weist darauf hin, dass bei Reparaturen eine Löschung der Festplatte erforderlich sein kann.
7.7 Der Kunde sorgt für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen selbst.
Bei eigenmächtigen Änderungen der Softwarelösung durch den Kunden oder Dritte übernimmt INNICOM keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu - 9 - vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von INNICOM gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
7.8 Ferner übernimmt INNICOM insbesondere keine Haftung für Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Hardware, Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter oder auf die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger udgl oder auf Transportschäden zurückzuführen sind. Gleichermaßen bestehen allfällige Gewährleistungs- und sonstige Haftungsansprüche betreffend Fremdsoftware nur gegenüber dem jeweiligen Softwareanbieter von Fremdsoftware und nicht gegenüber INNICOM. Für den Verlust von Daten übernimmt INNICOM keine wie immer geartete Haftung.
II. Dienstleistungen

§ 8
VERTRAGSABSCHLUSS
8.1 Grundlage der Dienstleistung von INNICOM ist der jeweilige Auftrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die INNICOM entgeltlich aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet.
8.2 Mit Vertragsunterzeichnung bzw Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die vereinbarten Leistungen seinen Anforderungen entsprechen.
8.3 Von Angestellten oder Beauftragten von INNICOM gemachte Zusicherungen sind unerheblich, soweit sie nicht von deren Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.
8.4 Die Angebote von INNICOM sind freibleibend. Der Dienstleistungsauftrag gilt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von INNICOM als angenommen.
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Widerspruchsrecht (Art 21 DSGVO):
Der Kunde hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung seiner Daten Widerspruch einzulegen. Nähere Ausführungen zu diesen Rechten finden Sie in der deutsche Fassung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter folgendem Link: http://eur-lex.eu-ropa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE.
18.3 Für weitere Informationen betreffend Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung auf der Website von INNICOM unter www.innicom.at verwiesen.

§ 19
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
19.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der durch sie ergänzten Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall wird anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung getroffen werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.


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